gegeben am 02.08.2021, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 04.08.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath und Reichstag, was folgt:
Nr. 14
§ 1
Im Deutschen Reich werden Steuern zur Finanzierung von hoheitlichen Aufgaben des Staates in Form von Umsatzsteuern erhoben. Der Umsatzsteuersatz beträgt im Deutschen Reich 14% vom Umsatz des Gewerbetreibenden.
Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind:
- Lebensmittel,
- Tierfutter,
- Heilmittel und
- gebrauchte bewegliche und unbewegliche Sachen, die älter als 1 Jahr sind.
§ 2
Alle seit dem 29.10.1918 widerrechtlich von Reichs- und Staatsangehörigen erhobene Steuern und Abgaben sind von den verantwortlichen Besatzungsmächten an die Reichs- und Staatsangehörigen und deren erbberechtigten Nachkommen zurückzuerstatten.
§ 3
Die vom Gewerbetreibenden erhobene Umsatzsteuer ist monatlich, quartalsweise oder jährlich bis zum 10. des Folgemonats an die Reichskasse zu entrichten. Die Abrechnungsmodalitäten werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
§ 4
Dieses Gesetz tritt nach Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet Umsatz alle Einnahmen aus dem Verkauf von Werk- und Dienstleistungen, Material und Waren, sowie Einnahmen aus Provisionen.
Gegeben zu Berlin, den 02. August 2021
Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
RGBl. 20210802-1 Nr. 14 Gesetz, betreffend der Steuern im Deutschen Reich – Amtsschrift
RGBl. 20210802-1 Nr. 14 Gesetz, betreffend der Steuern im Deutschen Reich